Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an aller unsere Veranstaltungen. 

  1. Der verbindliche Vertrag kommt zustande, wenn der Aussteller das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben zurücksendet. Somit ist der Mietpreis der gewünschten Fläche inkl. Strom sofort fällig. Und erst wenn der Aussteller die gesamte Standgebühr und die Kaution auf das Konto des Veranstalters überweist, d.h. nach Zahlungseingang (Name des Standinhabers auf die Überweisung und Beleg bitte mitschicken) wird die Marktgenehmigung erteilt.

    Bei Interkultur Festivals und Märkten bekommt jeder Aussteller automatisch und ohne Ausnahme Strom, dessen Preis in der Standmiete inbegriffen ist. Somit sind Stromaggregaten, Generatoren und Gaslampen ausgeschlossen. Die Kaution wird dem Aussteller 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung, bei einwandfreier Abnahme der Stand- bzw. Mietfläche, überwiesen. Wer das Festivalgelände frühzeitig verlässt verliert natürlich somit die Kaution. 

  2. Bei Stornierung des Standplatzes kommt der Aussteller für 50% der Standgebühr auf.
  3. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Platzierungen. Der Aussteller verpflichtet sich, nur die zugewiesene Fläche zu belegen. Unerlaubte Vergrößerung der Fläche wird in Rechnung gestellt. Es dürfen nur Stände aufgebaut werden, deren Mietgebühr vollständig bezahlt ist.
  4. Der Aussteller bekommt vom Veranstalter die Standfläche automatisch mit einem Stromanschluss, dessen Preis in der Standmiete enthalten ist. Die Belastbarkeit liegt bei maximal 300 Watt für normale bzw. Kunsthandwerkstände. Für Gastronomiestände gelten spezielle Vereinbarungen. Für jeden weiteren Stromanschluss ist ein Betrag von 100 zu bezahlen. Der Aussteller verpflichtet sich nur Leuchtstofflampen zu benutzen. Halogenscheinwerfer und Teekocher sind strikt verboten. Weiter verpflichtet er sich ein Verlängerungskabel von 50m Länge mitzubringen und technisch einwandfreie Geräte zu benutzen. Es ist nicht zulässig, den Strom an Dritte weiterzugeben. Bei unsachgemäßem Gebrauch haftet der Aussteller für eventuelle anfallende Kosten für Elektriker oder Techniker (Überlastung, technische Mängel bei Geräten etc). 
  5.  Für alle Auf- und Abbauarbeiten an seinem Stand ist der Aussteller verantwortlich. Ebenso verantwortlich ist er für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung der Fläche, des Bodens entstehen wie z.B. Löcher in der Strasse oder Schädigung von Grasflächen. Er hat für qualifiziertes Baupersonal Sorge zu tragen. Alle Auf- und Abbauarbeiten haben zu den vom Veranstalter vorgegebenen Zeiten zu erfolgen. Des Weiteren hat der Aussteller die öffentlich-rechtlichen, insbesondere bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten und für erforderliche Genehmigungen selbst zu sorgen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aus Nichtachtung dieser Vorschriften resultieren. Der Aussteller muss seinen Stand während der Ausstellungszeiten ständig besetzen, nur selbst nutzen, selbst reinigen und selbst überwachen. Während der Ausstellung, des Auf- und Abbaus muss der Aussteller regelmäßig seinen Abfall und Restmüll entsorgen. Hierzu dienen die Container auf dem Festivalgelände. Der Aussteller muss die Standfläche sowie deren Umgebung von Dosen, Papier und sonstigem Abfall freihalten. Bei gegenteiligem Verhalten behalten wir die Kaution und schließen den Aussteller für künftige Festivals aus. Etwaige Versicherungen müssen vom Standbetreiber selbst abgeschlossen werden. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung.
  6. Der Aussteller verpflichtet sich, dem Veranstalter Pläne und Bildmaterial seines Standes zur Genehmigung zuzuschicken. Der Veranstalter trägt Sorge für ein einheitliches Gesamtbild.
  7. Ausdrücklich weist der Veranstalter darauf hin, dass rein afrikanische Waren angeboten werden dürfen. Waren aus Asien oder ähnliches sind ausgeschlossen.
  8. Der Aussteller erhält eine Anmeldebestätigung als Rechnung. Aussteller, die unangemeldet bzw. nach Anmeldeschluss erscheinen, werden bei der Standvergabe nicht berücksichtigt.
  9. Haftungsbeschränkungen: Der Veranstalter übernimmt keine Obhutpflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung. Im Falle einer Absage der Veranstaltung durch höhere Gewalt, Streik, Nichteinhaltung des Vertrages durch den Veranstaltungsort, Naturkatastrophen, also vom Veranstalter nicht verursachte Gründe, haftet dieser nicht.
  10. Waren, die nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen geschützt sind, dürfen nicht verkauft werden.
  11. Die Aussteller werden drum gebeten die Auf- und Abbau Termine streng einzuhalten. Am Vorabend des Festivals- bzw. Marktbeginns müssen alle Arbeiten erledigt sein. Genauso ist die Sperrstunde strikt zu respektieren.
  12. Der Getränkeverkauf ist nicht gestattet. Auf dem gesamten Festivalgelände ( Zäune, Laterne, Schaltkästen, Bäume ) sind Plakate, Flyers oder andere Werbemitteln nicht erlaubt. Verstöße werden zur Anzeige gebracht und die Entsorgung bzw. Säuberung wird dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  13. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Der Veranstalter ist aber auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Ausstellers zuständigen Gericht zu klagen. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, und zwar für sämtliche zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehungen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.